Allgemeine Geschäftsbedigungen
I. Vertragsschluss
- (1) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Wochen gebunden.
- (2) Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn die Verkäuferin das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
- (3) Der Vertrag gilt auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder die Verkäuferin schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebotes) erklärt oder die Verkäuferin Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
- (4) Für Online- und Teilzahlungs- bzw. Ratenzahlungsgeschäfte gelten gesonderte Regelungen, insbesondere bezüglich des Widerrufs- und Warenrückgaberechtes des Käufers.
II. Vertragsinhalt
- Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
- (1) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- (2) Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe/Abnahme zur Zahlung fällig.
- (3) Ist "Frei-Haus-Lieferung" vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung im Umkreis von 30 km vom Sitz der Verkäuferin bis zum 2. Stockwerk.
- (4) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet.
- (5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm die Verkäuferin eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, ist die Verkäuferin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Wertminderung nach Ziffer XI dieser Bedingungen sowie Schadensersatz zu fordern.
- (6) Als pauschalen Schadensersatz kann die Verkäuferin in diesen Fällen 30 % des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Verkäuferin ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Der Verkäuferin bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
IV. Lieferung / Lieferfristen
- (1) Genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd.
- (2) Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
- (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Erfüllt die Verkäuferin nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
- (4) Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem ihrer Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen.
- (5) Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, z.B. bei Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel usw.
- (6) Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten oder nach vorstehenden Absätzen (2) bis (5) verlängerten Lieferfrist die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens bei der Verkäuferin an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Verkäuferin die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
- (7) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten die Verkäuferin ohne dessen Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbaren Aufwand möglich wäre, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird die Verkäuferin den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
V. Abnahme / Abnahmeverzug
- (1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware abzunehmen.
- (2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabetermin nicht ab oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm von der Verkäuferin gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Abnahme, so ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
- (3) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ungerechtfertigte Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
- (4) Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer III (6) dieser Bedingungen entsprechend.
- (5) Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Abnahme durch den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Gefahrübergang
- (1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
- (2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter der Verkäuferin in seinem Obhutbereich befindet.
VII. Montage
- (1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionie- render Elektroanschluss zur Verfügung steht.
- (2) Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen erforderlich, so kann die Verkäuferin diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung stellen.
- (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der von der Verkäuferin zu erbringenden Montageleistungen.
- (4) Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten der Verkäuferin hinausgehen.
VIII. Mängelhaftung
- (1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungs- frist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
- (3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich genannt werden.
- (4) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist die Verkäuferin berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
- (5) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
- (6) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
- (7) Bei serienmäßig hergestellten Möbeln besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungs- stücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen.
- (8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.
- (9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
- (10) Die Verkäuferin kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
- (11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre nach der Ablieferung, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.
IX. Haftung
- (1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls die Verkäuferin oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
- (2) Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
X. Eigentumsvorbehalt
- (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsver- hältnis Eigentum der Verkäuferin.
- (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Verkäuferin auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
- (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.
XI. Warenrücknahme
- (1) Im Falle einer vom Käufer veranlassten und zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat die Verkäuferin Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
- für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport, Lager- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe,
- für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
| für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren | |
|---|---|
| innerhalb des 1. Halbjahres | 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 2. Halbjahres | 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 3. Halbjahres | 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 4. Halbjahres | 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 3. Jahres | 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 4. Jahres | 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| für Polsterwaren | |
|---|---|
| innerhalb des 1. Halbjahres | 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 2. Halbjahres | 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 3. Halbjahres | 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 4. Halbjahres | 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 3. Jahres | 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
| innerhalb des 4. Jahres | 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge |
- Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass die Verkäuferin keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
- (2) Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer berechtigter Weise die Rückabwicklung des Vertrages fordert, etwa infolge wirksamen Rücktritts des Käufers nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für in den Fällen, die dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers einräumen (vgl. Ziffer I Abs. (4) dieser Bedingungen).
XII. Schlussbestimmungen
- (1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdaten- schutzgesetzes verarbeitet werden.
- (2) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen.
- (3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Transport von Eigenmöbel
- Wir machen Sie freundlichst darauf aufmerksam, dass es unseren Fahrern gesetzlich nicht gestattet ist, Altmöbel in und aus ihrer Wohnung zu transportieren. Wir verstoßen dabei gegen das Transport- und Speditionsgesetz und machen uns strafbar. Wir bitten um ihr Verständnis.
Wietmarschen-Lohne, Juli 2008

